Die ab 30.01.2016 gültige Satzung können Sie hier ansehen.
Die Satzung in der geänderten Fassung wurde zwischenzeitlich vom Amtsgericht Hannover in das Vereinsregister eingetragen.
Auf Hinweis des zuständigen Finanzamtes Hannover-Land I, auf Anregung des Verbandes Wohneigentum Niedersachsen e.V. und eigener Überlegungen im Vorstand werden wir der Mitgliederversammlung fiolgende Änderungen und Ergänzungen unserer Satzung zur Beschlussfassung empfehlen:
Der bisherige § 3 (Zweck und deren Verwirklichung) soll folgende Fassung erhalten:
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Familie und des Verbraucherschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für den Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V. zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken.
(2) Daneben kann der Verein die Förderung der Familie, der Jugendhilfe und des Verbraucherschutzes auch unmittelbar selbst verwirklichen durch:
a) die Hebung des Gemeinschaftssinns und des Gedankens der Selbsthilfe, indem eine gute Nachbarschaft gepflegt und aktive Nachbarschaftshilfe geleistet wird;
b) die Einbeziehung der Jugend im Sinne des Siedlungsgedankens zur Naturverbundenheit;
c) das Hinwirken auf die öffentliche Bereitstellung von Bauland für Familienheime;
d) eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes;
e) die fachliche Beratung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer bei der Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes;
f) die Mitwirkung beim Wettbewerb um die beste Wohnsiedlung;
g) die Unterstützung hilfsbedürftiger Nachbarn im Haus und Garten;
h) die Zusammenfassung aller Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Zielsetzung bei partnerschaftlicher Mitwirkung von Männern und Frauen;
i) Freizeitgestaltung und Erholung für Kinder und Jugendliche.
Begründung:
Die Siedlergemeinschaft Barsinghausen e.V. wird aus steuerlichen Gründen zum Förderverein des Verbandes Wohneigentum Niedersachsen e.V., verwirklicht jedoch auch selbst steuerbegünstige Zwecke.
Der bisherige § 9 Vorstand soll in den Absätzen 1 und 2 wie folgt neu gefasst werden, Absatz 3 soll nicht geändert werden:
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Personen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende. Der Verein wird von der/von dem Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann bei Bedarf Beisitzer berufen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Hierbei stehen jeweils zur Wahl:
a) die/der Vorsitzende
die/der Schatzmeister/in und
die/der Schriftführer/in
b) die/der stellvertretende Vorsitzende
die/der stellvertretende Schatzmeister/in und Mitgliederwart/in
die/der stellvertretende Schriftführer/in.
Die Wahlzeit endet, wenn eine Neuwahl vorgenommen ist.
Begründung:
Der Wahlzyklus der Mitglieder des Vorstandes sollte so gestaltet werden, dass planmäßig immer nur die Hälfte der Positionen zur Wahl steht.
Damit soll vermieden werden, dass die Mitgliederversammlung gezwungen ist, möglicherweise einen kompletten Vorstand neu wählen zu müssen.
Mit dieser Regelung wird eine Kontinuität und Stetigkeit in der Besetzung und der Arbeit des Vorstandes angestrebt.